“Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben
in der besonderen Einrichtung nach § 6a Ab-
satz 5 begründet und belegt sind und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
samkeit entsprechen.”
(Aus dem “Gesetz zur Weiterentwicklung der